Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
GntDSVVDV§ 33 Bestehen der Bachelorprüfung
Stand: 31.10.2024
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- VG Berlin, 02.10.2025 – 12 K 364/24Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/33#abs-1 (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/33#abs-2 (2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 wie folgt zu gewichten:
Die Rangpunkte der Module in den Fachstudien und praxisintegrierten Studienphasen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 werden untereinander im Verhältnis ihrer Leistungspunkte gewichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/33#abs-3 (3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 27 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.